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Das Märchen von der Grundsteuer und ihrer Verwendung für die Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen — 5 Kommentare

  1. Zur Berechnung der Grundsteuer

    Viele von uns sind sich nicht genau im Klaren darüber, wie der von uns Grundstückseigentümern zu zahlende Grundsteuerbetrag zustande kommt.
    Hier eine kleine Hilfestellung:
    Die Formel lautet: Grundsteuer = Einheitswert X Grundsteuermessbetrag X Hebesatz der Gemeinde
    Wichtig ist zunächst, die Höhe des Einheitswertes zu ermitteln Er ist jedem Eigentümer vom Finanzamt bekannt gemacht worden. Solltet Ihr diese Unterlagen nicht wiederfinden, so reicht ein Anruf beim Finanzamt, um ihn zu erfahren.
    Dieser Einheitswert bezieht sich auf den Bodenwert des Jahres 1963 mit Änderung von 1964 (in Ostdeutschland 1935).
    Beim Einheitswert gibt es eine Grenze. Sie liegt bei 38.347 €. Alles bis zu dieser Grenze wird beim Grundsteuermessbetragmit 2,6 o/oo berechnet, was darüber liegt mit 3,5 o/oo.
    Oft wird der Einheitswert noch in DM angegeben. Eine Umrechnung in € ist dann erforderlich (1€=1,95583 DM).
    Zur Verdeutlichung ein Beispiel:
    Einheitswert 86.300 DM = 44.124,49 €
    38.347 € zu 2,6 o/oo = 99,70 €
    5.777 € zu 3,5 o/oo = 20,22 € = 119,92 Grundsteuermessbetrag

    Hebesatz der Gemeinde 400%, d.h. 119,92 X 400 % = 479,68 € Grundsteuer im Jahr, bei 1/4 – jährlicher Abbuchung = 39,97 €. Würde der Hebesatz um 100 Prozentpunkte erhöht werden, um z.B. des Straßenausbau zu finanzieren, so würde sich der Jahressteuerbetrag um 119,92 € erhöhen, d.h. um ca. 10 € monatlich!! Zu achten ist dabei die an einem anderen Ort (s.o.) in dieser Homepage vorgestellte Kappungsgrenze!!!
    Zur Grundsteuer siehe auch Art. 28, Abs. 2, Satz 3 GG
    Sollten sich die Länder nicht auf eine vom Verfassungsgericht verfügte Neubewertung der Grundstücke bis zum 31.12.2019 einigen, so entfällt die Erhebung der Steuer ab 2020.
    Zwei Vorschläge zur Neubewertung einer Immobilie liegen auf dem Tisch:
    1. Vorschlag von BFM Olaf Scholz: Hierbei sollen Bodenwert, Nettokaltmiete (pauschaler Wert, vergleichbare Immobilien in dieser Lage) sowie das Alter des Gebäudes berücksichtigt werden.
    2. Vorschlag Bayern: Hier sollen lediglich die Grundstücksfläche sowie die Gebäudefläche Berücksichtigung finden.

    Joachim Dreilich

  2. Leider fehlt hier der Teil der Erhöhung, der an Umlagen weiter gegeben werden muss. Das sind in der Regel ca. 50 % an Kreisumlage zzgl. ggf. Samtgemeindeumlage. Das wiederum bedeutet, dass eine Erhöhung doppelt so hoch ausfallen müsste, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
    Dann kommen die Forderungen der Bürgerinnen und Bürger: “Ich zahle Steuer, dann macht mir die Straße vor der Haustür gefälligst neu.” Die Diskussionen führen dann nicht diejenigen, die hier sinnfrei protestieren, sondern die lokalen Kommunalpolitiker, die sich für ihren Ort ehrenamtlich engagieren.

  3. Der Kommentar von dem Mitglied des Gemeinderates Rodewald (SPD) erweckt den Eindruck, er habe den Artikel gar nicht gelesen oder der Sachverhalt wurde nicht erfasst.
    Rund 50 % einer Erhöhung gehen in die Kreisumlage, aber nur, wenn der Hebesatz unterhalb der Kappungsgrenze liegt.
    Liegt der Hebesatz über dieser, inzwischen bei 367 liegenden Kappungsgrenze verbleiben die zusätzlich generierten „Einnahmen“ zu 100 % bei der Gemeinde.
    Die Unterstellung des Anspruchdenkens bei Einwohnern „ihrer“ eigenen Gemeinde wird zwar immer wieder von der SPD ins Feld geführt, ist aber nicht belegt.
    Es gibt Bürgermeister, die das verneinen, obwohl die Strabs vor etwa 10 Jahren abgeschafft wurde.

    Solche Kommentare, wie der vorliegende, versuchen lediglich die ehrenamtlichen Streiter für mehr Gerechtigkeit zu diffamieren.
    Darauf fallen die Einwohner inzwischen aber nicht mehr rein.

    Die jeweils aktuelle Kappungsgrenze ist zu finden unter:
    https://www.statistik.niedersachsen.de/themenbereiche/finanzen/themenbereich-finanzen-steuern-personal—service-164777.html
    und dann
    Kommunaler Finanzausgleich
    1. Grundlagen Steuerkraftberechnung 2021 vorläufig EW 30.06.2019 (PDF)

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