Finanzhilfen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden
nach dem Nds. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (NGVFG)
Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden stellt das Land finanzielle Unterstützungen auf der Grundlage des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (NGVFG) bereit.
Diese Finanzhilfen sollen helfen, die verkehrliche Infrastruktur in den Regionen zu verbessern. Hierzu gewährt das Land nach Prüfung kommunalen Baulastträgern (Gemeinden und Landkreisen) Finanzhilfen von bis zu 75 Prozent.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Förderung des kommunalen Straßenbaus. Diese Aufgabe wird in Niedersachsen dezentral in den regionalen Geschäftsbereichen Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Wolfenbüttel wahrgenommen.
Regionale Zuständigkeiten bei der Förderung der verkehrlichen Infrastruktur.
Durch die Landesbehörde gefördert werden können:
1.
Bau oder Ausbau (sowie Grunderneuerung und verkehrsgerechter Ausbau) von
- verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen,
- besonderen Fahrspuren für Omnibusse,
- verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz,
- verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen,
- Verkehrsleitsystemen und Verkehrsinformationssystemen (auch verkehrsträgerübergreifend) sowie von Umsteigeanlagen mit Park- oder Halteplätzen und von Fahrradstationen, die der Verringerung des Kraftfahrzeugverkehrs dienen,
- öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 des Baugesetzbuchs und
- Radwegen und sonstige investive Vorhaben zur Förderung des Radverkehrs
in der Baulast von kommunalen Baulastträgern (Gemeinden oder Landkreise),
2.
Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden innerörtlichen Straßen in der Baulast von kommunalen Baulastträgern (vgl. lfd. Nr. 1),
3.
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, soweit kommunale Baulastträger (vgl. lfd. Nr. 1) als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben,
Rechts finden Sie die entsprechenden Förderanträge für den kommunalen Straßenbau. Bitte tragen Sie im Anschriftenfeld die Adresse desjenigen Geschäftsbereichs ein, der für Sie zuständig ist (vgl. Karte oben).
Anträge im öffentlichen Personennahverkehr sind an die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) zu stellen.
Quelle: www.strassenbau.niedersachsen.de
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