Hallo,
sollte der Handlungsdruck zur landesweiten Abschaffung der Strabs in Niedersachsen vor der Landtagswahl im Oktober 2022 nicht noch kräftig erhöht werden können, so dass es zur Abschaffung in den nächsten 8 Monaten kommt (eher unwahrscheinlich), sollten wir sehr gezielt unsere Stimme nur Kandidaten geben, die sich glaubwürdig für die Abschaffung einsetzen.
Das ist bei unserem Mitglied André Grote überzeugend gegeben.
Deshalb begrüßen wir es ausdrücklich, dass er sich im Bezirk Elbe-Weser auf Platz 1 der Vorschlagsliste für die noch festzulegende Landesliste positionieren können.
Sofern er dann im Oktober den Sprung in den Landtag schafft (wozu wir alle, auch schon in den folgenden Monaten, beitragen können), können wir sicher sein, einen weiteren hartnäckigen Vertreter unserer Zielrichtung „Landesweite Abschaffung der Strabs“ im Landtag zu haben, der uns auch dort eine Stimme verleiht.
In der heutigen Kreiszeitung war auch folgender Artikel:
Buxtehuder FDP-Politiker mit guten Chancen: André Grote will in den Landtag – Buxtehude (kreiszeitung-wochenblatt.de)
Bezüglich der Möglichkeit von Gemeinden, die Strabs abzuschaffen ist augenblicklich etwas Bewegung zu beobachten.
In der Vergangenheit hatten Kommunalaufsichten durchaus Gemeinden diese Abschaffung untersagt, bzw. sogar einen Satzungserlass gefordert und wohl auch durchgesetzt.
Eine Kompensation von wegfallenden Einnahmen durch Erhöhung von z. B. der Grundsteuer wurde wegen Nichteinhaltung der Reihenfolge abgelehnt
HaushaltsSteuerung.de :: Lexikon :: Grundsätze der Einnahmebeschaffung.
Die Aufnahme von Investitionskrediten kam erst recht nicht in Frage.
Das lag insbesondere an dem bisherigen Text des § 111 NKomVG, auf den das OVG Lüneburg bei seinem Urteil zur Causa „Laatzen“ auch Bezug nahm.
Die Region Hannover hat die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung durch die Stadt Laatzen zu Recht beanstandet | Nds. Oberverwaltungsgericht (niedersachsen.de)
Der § 111 NKomVG soll nun wohl geändert werden, so dass „willige“ Gemeinden wieder mehr Möglichkeiten für den ersten Schritt, die kommunale Abschaffung, haben.
Nach dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 22. Juli 2020 dürfen wegfallende Einnahmen aufgrund der Aufhebung von Straßenausbaubeitragssatzungen nicht durch die Aufnahme höherer Kredite ausgeglichen werden, denn gem. § 111 Abs. 6 dürfen Kredite nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist. Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen stellt jedoch eine andere Finanzierungsmöglichkeit dar. Diese Rechtsprechung steht im Widerspruch zu § 111 Abs. 5 Satz 3, wonach es den Kommunen grundsätzlich freigestellt ist, ob sie Straßenausbaubeiträge erheben. Das Entscheidungsprivileg der Kommunen zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen sollte umfassend gelten. Mit der Ergänzung des § 111 Abs. 6 wird die absolute Nachrangigkeit von Krediten gegenüber Straßenausbaubeiträgen beseitigt. Es soll den Kommunen künftig möglich sein, Kredite zur Finanzierung ihrer Straßenausbaumaßnahmen zu beantragen, ohne zwingend auf die vorherige Erhebung von Straßenausbaubeiträgen angewiesen zu sein. Damit ist die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und die Erweiterung des Entscheidungsspielraums der Kommunen bei der Finanzierung des Straßenausbaus beabsichtigt. Die Regelung des § 120 bleibt allerdings unberührt.“
Beste Grüße
Edmund Nürnberg