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Adendorf-Straßen.de→Suchergebnisse kappungsgrenze

Suchergebnisse für "kappungsgrenze"

BI-Strabs-Dahlenburg Info-Mail – November 2020

Liebe Mitstreiterinnen,
liebe Mitstreiter,

ich stelle fest, dass sich verschiedene Mythen um den Begriff der „Kappungsgrenze“ ranken. Fundiertes Halbwissen ist ebenso schädlich wie gesichertes Wissen, wenn es vornehmlich von Politikern als Totschlagargument für Grundsteuererhöhungen im kontroversen Diskurs der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge Anwendung findet.

„Grundsteuererhöhungen sind keine Option auf dem Weg zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge, weil die Erhöhungen sowieso zur Hälfte in die Kreisumlage fließen und nicht bei der Kommune verbleiben“. So oder so ähnlich hört es sich an, wenn mit Halbwissen oder mit Kalkül  die Klingen gekreuzt werden. Vorbezeichnete Aussage wäre zumindest ansatzweise richtig, gäbe es da nicht die Kappungsgrenze.

Auf der Homepage von Joachim Dreilich, Gründungsmitglied des NBgS (Niedersächsisches Bündnis geben Straßenausbaubeiträge), finden Sie ebenso Erklärungen wie weiterführende Links zu diesem Thema:
https://www.adendorf-strassen.de/?s=kappungsgrenze

Aus gegebenen Anlässen wage ich einen Versuch der zusätzlichen Aufklärung darüber, wie Kappungsgrenze und Kreisumlage zusammenhängen.  Der Versuch stellt meine Sicht als Laie auf die Dinge in vereinfachter Form dar und entbehrt jeglicher Rechtsverbindlichkeit. Ich habe lediglich das zusammengetragen, was im Internet veröffentlicht ist und wie ich die Sachverhalte verstanden habe.

Laut Landesamt für Statistik Niedersachsen, Stand 20.8.2020, liegt die Kappungsgrenze bei 367%. Diese fließt in den kommunalen Finanzausgleich 2021 ein. (Kappungsgrenze 2020  365%) Der Satz von 367% (2021) beruht auf vorläufige Grundlagen für die Steuerkraftberechnung. Er basiert auf dem Bevölkerungsstand 30.6.2019 und wird gebildet als Durchschnitt. Grundlage sind die jeweils absoluten Steueraufkommen. Konkret heißt das, dass die Realsteueraufkommen aus 2019 als Berechnungsgrundlage für den Finanzausgleich 2021 herangezogen werden. In diesem Fall (367% für Grundsteuer B) aller Gemeinden mit weniger als 100.000 EinwohnerInnen für die Grundsteuer B. Der durchschnittliche Hebesatz vorbezeichneter Gruppe für die Grundsteuer B beträgt 408%. Hiervon werden 90% laut NFAG herangezogen, also 367%. Gesetzliche Grundlage ist das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG). Die Kappungsgrenze ist ergo eine Größe, die auf Landesebene jährlich, meines Erachtens nach im Mai, neu determiniert wird.

Der genannte Prozentsatz von 367% hat Gültigkeit für Gemeinden mit weniger als 100.000 BewohnerInnen. Gemeinden mit mehr EinwohnerInnen haben einen anderen Prozentsatz.
Der genannte Prozentsatz von 367% hat Gültigkeit für die Grundsteuer B. Für die Grundsteuer A gelten andere Sätze, auch in Abhängigkeit der jeweiligen Einwohnerzahlen.

Auf einen Erklärungsversuch, wie im Detail die Steuerkraftberechnung und die damit verbundenen Ausgleichszahlungen durchgeführt werden, will ich wegen mangelnder Fachkenntnis verzichten. Wer mehr dazu wissen möchte, sollte Verwaltungsrechtler oder Kämmerer seines Vertrauens befragen.

Die Kreisumlage ist ein Finanzierungsinstrument der Landkreise. Soweit die Landkreise ihre Aufwendungen und Auszahlungen nicht durch andere eigene Erträge finanzieren können, dürfen sie von ihren kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine Kreisumlage erheben. Rechtsgrundlage ist ebenfalls das NFAG. Berücksichtigung finden u. a. die Finanzkraft der Städte und Gemeinden und der Finanzbedarf des Landkreises. Eine Erhöhung der Kreisumlage muss bis zum 15.5. eines Jahres beschlossen werden, eine Senkung der Umlagesätze kann hingegen auch danach beschlossen werden. Die Kreisumlage im Landkreis Lüneburg wurde um 2% von 49,5% auf 47,5% gesenkt. Sie soll weiter auf 44% gesenkt werden. Diese Maßnahme ist der Corona-Pandemie und ihrer wirtschaftlichen Folgen geschuldet und hat sicherlich nur temporären Charakter.

Rechenbeispiele:
Bei einer Kreisumlage von 45% werden bei 100 EUR Steueraufkommen 45 EUR an den Kreis abgeführt, 55 EUR verbleiben bei der Kommune.

Kommune A hat bei der Grundsteuer B ein Istaufkommen von 100 EUR. Die Kommune hat einen Hebesatz für die Grundsteuer B von 340%. Die Kreisumlage beträgt 45%. Die Kappungsgrenze liegt bei 350%.
Ergebnis: Die Kommune muss 45 EUR der Kreisumlage zuführen. 55 EUR verbleiben bei der Kommune. Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt mit 340% unter der Kappungsgrenze von 350%.

Kommune B hat bei der Grundsteuer B ein Istaufkommen von 100 EUR. Die Kommune hat einen Hebesatz für die Grundsteuer B von 400%. Die Kreisumlage beträgt 45%. Die Kappungsgrenze liegt bei 350%.
Ergebnis: 87,50 EUR würden mit 350% (Kappungsgrenze) eingenommen werden. Hiervon gehen  39,38 EUR (45%) in die Kreisumlage. 48,12 EUR (55%) verbleiben in der Kommune. 12,50 EUR (aus 50% über der Kappungsgrenze) verbleiben zu 100% in der Kommune. In dieser Beispielrechnung würden insgesamt 60,62 EUR von 100 EUR Istaufkommen in der Kommune verbleiben. Jede weitere Erhöhung der Grundsteuer B verbleibt zu 100% bei der Kommune.

Kommune A erhöht ihren Hebesatz für die Grundsteuer B von 340% auf 400%. Damit erhöht sich auch bei der Grundsteuer B das Istaufkommen von 100 EUR auf 117,65 EUR. Die Kreisumlage beträgt 45%. Die Kappungsgrenze liegt bei 350%.
Ergebnis: 102,94 EUR würden mit 350% (Kappungsgrenze) eingenommen werden. Hiervon gehen  46,33 EUR (45%) in die Kreisumlage. 56,61 EUR (55%) verbleiben in der Kommune. 14,71 EUR (aus 50% über der Kappungsgrenze) verbleiben zu 100% in der Kommune. In dieser Beispielrechnung würden insgesamt 71,32 EUR von 117,65 EUR Istaufkommen in der Kommune verbleiben. Jede weitere Erhöhung der Grundsteuer B verbleibt zu 100% bei der Kommune.

Soviel für heute. Bleiben Sie uns gewogen und bleiben Sie gesund.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage
https://www.dahlenburg-strabs-weg.de/

Beste Grüße von
Wilfried Reiser

Veröffentlicht am 22. November 2020 von Robinson Hanisch7. Januar 2021   Kommentar hinterlassen

„Kappungsgrenze“ – Finanzausgleich

Jährlich im Mai wird die „Kappungsgrenze“ festgelegt, aufgrund der vergangenen Entwicklung. Da viele Kommunen in näherer Vergangenheit die Strabs unter Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer abgeschafft haben, ist diese Grenze von 357 (2018) über 360 (21019) auf vorläufig 365 (2020) angestiegen. Der Anstieg fällt also deutlicher aus, wenn immer mehr Kommunen diesen Weg bei der Abschaffung der Strabs einschlagen.

 

Bis zu der Kappungsgrenze müssen Kommunen Kreisumlagen in Höhe von etwa 50 % dieser Steuereinnahmen abführen. Bei Hebesätzen die oberhalb dieser Kappungsgrenze liegen, verbleibt der auf die Überschreitung entfallende Betrag aus der Grundsteuer in voller Höhe bei der Kommune.

All dieses wird bei dem Finanzausgleich berücksichtigt.

Dieser Sachverhalt wird aber gern von Politik und Verwaltung den Bürgern verschwiegen. Es wird eher argumentiert, man müsse den Hebesatz ja deutlicher erhöhen als für die entfallenden Strabsbeiträge eigentlich notwendig, da man ja 50 % abführen müsse.

 

Die jeweils aktuelle Kappungsgrenze ist zu finden unter:

https://www.statistik.niedersachsen.de/themenbereiche/finanzen/themenbereich-finanzen-steuern-personal—service-164777.html

und dann

Kommunaler Finanzausgleich

Vorläufige Grundlagen Steuerkraftberechnung KFA 2020 (EW 30.06.2018)

 

Vorjahre:

2019: Vorläufige Grundlagen Steuerkraftberechnung KFA 2019 (EW 30.06.2017)

2018:  https://www.statistik.niedersachsen.de/download/122151

Veröffentlicht am 19. März 2020 von Joachim Dreilich24. März 2020   Kommentar hinterlassen

Grundsteuer stärker gestiegen

Grundsteuer stärker gestiegen

LZ vom 21.08.2019

Veröffentlicht am 21. August 2019 von Joachim Dreilich23. August 2019   Kommentar hinterlassen

Fortschritt in Adendorf

Thema STRABS! Es tut sich was in Adendorf! Nach zahlreichen Gesprächen zwischen Bürgermeister Thomas Maack und mir, dem Sprecher der Adendorfer Bürgerinitiative „Wir für Adendorfs Straßen“, Joachim Dreilich, schält sich ein Kompromiss heraus, der für beide Seiten bis zur endgültigen Abschaffung der STRABS auf Niedersachsenebene eine befriedigende Lösung zu sein scheint.

Um Bürger, die Anlieger betroffener Straßen sind, vor horrenden Zahlungen für Ausbaumaßnahmen zu bewahren, schwebt unserem Bürgermeister vor, den Anliegern lediglich Zahlungen im 3-stelligen €-Bereich abzuverlangen. Darüber hinaus gehende Sanierungskosten sollen von der Gemeinde aufgefangen werden bzw. durch sozial verträgliche Grundsteuererhöhungen finanziert werden.

Wir als Bürgerinitiative sind nicht so kurzsichtig und egozentrisch wie leider einige unserer Kommunalpolitiker die Allgemeinheit wissen lassen möchte. Wir erkennen, dass die Gegenfinanzierung von Straßensanierungen ein äußerst schwieriges Problem darstellt. Lösungen dafür wären natürlich Kompensationszahlungen von Seiten des Landes, wie es Bayern vorgemacht hat und Brandenburg sowie Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigen es ebenfalls zu tun. Weitere Vorbilder in dieser Sache sind Baden-Württemberg, Hamburg und Berlin. Solange sich jedoch die Koalitionäre in Hannover uneinsichtig zeigen, sind die Gemeinden auf sich selbst angewiesen.

Ein Weg zu weitsichtiger Vermeidung sozialer Härten wäre z.B. die Anlegung eines fundierten Straßenkatasters mit der zeitlichen Festlegung der Reihenfolge zukünftig zu sanierender Gemeindestraßen.

Darüber hinaus sollte ins Auge gefasst werden, den € – Gegenwert der oberhalb der Kappungsgrenze liegenden Anzahl von Punkten (Hebesatz/Grundsteuer) ausschließlich für Straßensanierungen zu verwenden.

Wir sind unserem Bürgermeister dafür dankbar, dass er im Gegensatz zu einigen Gemeinderatsmitgliedern nicht seine Augen verschließt, wenn es um Gerechtigkeit, soziales Verhalten und Mitmenschlichkeit geht.

Zu hoffen ist, dass er sich gegen Engstirnigkeit und Uneinsichtigkeit in seinen aber nicht nur in seinen Reihen durchsetzen wird.

Joachim Dreilich, 26.6.2019

Veröffentlicht am 26. Juni 2019 von Robinson Hanisch27. Juni 2019   Kommentar hinterlassen

Veröffentlicht am 17. Januar 2019 von Joachim Dreilich9. Februar 2019 1 Kommentar

Das Märchen von der Grundsteuer und ihrer Verwendung für die Finanzierung von Straßenausbaumaßnahmen

Die immer wieder erhobene Forderung seitens zahlreicher Bürgerinitiativen, die Straßensanierungen über eine adäquate Erhöhung der Grundsteuer zu finanzieren, wird von vielen Kommunalverwaltungen, aber auch von Parteien – hier vor allem von der SPD und den Grünen – immer wieder durch folgende „Argumente“ abgeschmettert:

  • eine Grundsteuererhöhung bleibe gar nicht bei den Kommunen, sondern fließe komplett ab an die Landkreise
  • es sei nicht möglich, Grundsteuern rechtssicher zweckgebunden einzusetzen
  • bereits von Beitragszahlungen betroffene Bürger könnten von einer Erhöhung der Grundsteuer für einen noch zu bestimmenden Zeitraum nicht befreit werden, um nicht zweimal zur Kasse gebeten zu werden.

 

Diese Argumente sind schlicht falsch, rechtlich z.T. nicht abgesichert und darüber hinaus reine Ablenkungsmanöver!

 

Hier die Gegenargumente:

 

Zu (1): Kappungsgrenze

Diese bezieht sich auf einen landesweiten Durchschnittswert für eine Abgabenart, z.B. die Grundsteuer. Aktuell liegt dieser Wert in Niedersachsen bei der Abgabe Grundsteuer B bei einem Hebesatz von 360 Punkten (bei Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohner/-innen, Stand 30.08.2018, Quelle: Landesamt für Statistik Niedersachsen). Bis zu diesem Wert (360 Punkte) muss eine Gemeinde tatsächlich hohe Anteile der jeweiligen Erträge aus dieser Abgabe an den Landkreis oder die Samt- bzw. Einheitsgemeinde abführen. Nur zur Information: 2017 betrug der durchschnittliche Grundsteuerhebesatz B im Landkreis Lüneburg 375,3 %.

Aber: Alle Anteile oberhalb dieser Kappungsgrenze verbleiben vollständig bei der Kommune!

Beispiel: Aktueller Grundsteuerhebesatz B (Adendorf) 400 Punkte (2017): der Gegenwert von 40 Punkten verbleibt also komplett bei der Gemeinde.

.Der nicht zu unterschlagende Haken an dieser Berechnungsmethode:

Natürlich erhöht sich bei Erhöhungen in vielen Kommunen mit der Zeit auch der landesweite Durchschnittswert, also die Kappungsgrenze. Aber: Das dauert und erfolgt auch nicht in sprunghafter Dimension, ganz abgesehen davon, dass einige Kommunen von Zeit zu Zeit sogar ihren Hebesatz senken.

 

Zu (2): Haushaltsrechtliche Verpflichtungsermächtigung

Damit kann der Rat einer Kommune sehr wohl förmlich und rechtssicher beschließen, dass bestimmte Anteile des allgemeinen Haushalts, in dem u.a. auch die Grundsteuer landet, für Ausgaben aus bestimmten haushaltsrechtlichen Verpflichtungen reserviert werden. Dies ist ausdrücklich bei allen kommunalen Pflichtaufgaben möglich, zu denen gerade auch die Instandhaltungsaufwendungen für die Gemeindestraßen zählen, die ebenfalls aus dem allgemeinen Haushalt zu bestreiten sind. Dieses Verfahren wird landauf, landab auch angewendet, gerade auch bei der Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung (STRABS),

(siehe dazu z.B. den Beschluss in der Gemeinde Seevetal, bei dem exakt so verfahren wurde).

Beispiel: Die Gemeinde beschließt im Haushaltsjahr 2019 aus dem erhöhten Anteil aus Einnahmen aus Grundsteuer B die Summe von 200.000 € für die Instandsetzung von Gemeindestraßen in ihre Baulast einzusetzen. Als Anlage wird der Bedarf konkret gerechnet. Das Problem hierbei: Ein solcher Beschluss muss jährlich erneuert und ggf. konkret bedarfsbezogen angepasst werden. Das macht Arbeit und schafft Transparenz und die will keiner!

Der Widerstand kommt von Kommunen und Landkreisen, die beide nicht wollen, dass „ihr“ allgemeiner Haushalt transparent und auch noch mit lästigen Pflichtaufgaben belastet wird. Stattdessen fordern die Landkreise lieber die Kommunen auf, gefälligst Zusatzabgaben zu erheben. Daher verschicken Kommunen auch lieber weiter „STRABS-Gebührenbescheide“ an Grundstückseigentümer. Bei dieser Vorgehensweise weiß man, was man hat und kann nach Belieben Bauprogramme für Straßen definieren und umsetzen.

Das entspricht auch den Interessen der Landkreise: Je leistungsfähiger die kommunalen Haushalte, desto höher können sie die Kreisumlage schrauben, aus der sie sich finanzieren.

Aus Eigeninteresse machen also Landkreise Druck auf die Gemeinden, wo immer sie können.

Genau in dieses Horn stößt auch die Position des Städtetags:

Auf keinen Fall eine Änderung zu Lasten der Kommunen und Landkreise und deren gut geölter Maschine und des dazu notwendigen Apparats.

Ein tolles „perpetuum mobile“ auf Kosten des Steuerzahlers!

 

Zu (3) Befreiung von der Grundsteuererhöhung

Diese Aussage ist z.Z. noch juristisch umstritten und rechtlich noch nicht vollständig abgesichert. Die Möglichkeit, bereits gezahlte Beiträge mit einer Aussetzung von Grundsteuererhöhungen zu verrechnen, wird jedoch von vielen Entscheidungsträgern angedacht. (Anwendung einer Verschonungsregelung)

Unser Resümee: Das hier angesprochene Problem ist nur politisch über eine Änderung der Gesetzeslage zu lösen, damit dieser – rechtlich komplett abgesicherten – Praxis der Boden entzogen wird. Dass diese Forderung auf Widerstand stoßen wird ist voraussehbar.

 

Joachim Dreilich

Sprecher der BI „Wir für Adendorfs Straßen“

 

Veröffentlicht am 1. September 2018 von Joachim Dreilich7. März 2019 5 Kommentare

Initiatoren

Joachim Dreilich Robinson Hanisch
Roland Kloss, Karin Stöving, Ursula Krämer, Hilmar Lüdtke, Manfred Hamel, Manfred Perlmann, Hans‑Dieter Wilhus, Britta Bederke, Frank‑Arnim Bederke, Siegfried Frank (in memoriam)
(wohnhaft alle in Adendorf bzw. Erbstorf)
 

Initiative Adendorf Pro 30

BI-Strabs-Dahlenburg

Foto: Britta Bederke, Kirchweg, Adendorf

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NBGS: Niemand bezahlt gern Straßenausbaubeiträge (STRABS)

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