Landtagssitzung vom 23.10.2019 – Änderung des NKAG (Niedersächsisches Kommunal-Abgaben-Gesetz) §6 — 3 Kommentare
Es ist geradezu beschämend, wie sich mein „Genosse“ Pistorius in seinem Redebeitrag dazu hinreißen lässt, die berechtigten Forderungen der von der STRABS betroffenen Bürger dieses Bundeslandes nach Gerechtigkeit, mit unsachlichen Argumenten mit Füßen zu treten (Redebeitrag Pistorius ab ca. 38. Minute).
Mit keinem Wort geht er auf die von dem FDP-Abgeordneten Dr. Genthe vorgenommen sachlichen Argumente für die Abschaffung dieses unseligen, unsozialen und ungerechten § 6 des NKAG ein, sondern wiederholt in seinem Beitrag die immer wieder vorgebrachten – einer Partei wie der sPD unwürdigen – Rechtfertigungen für die Beibehaltung der STRABS auf Landesebene. Übrigens: Es wäre interessant zu erfahren, wie eine Diskussion zwischen den Ministern Pistorius und Dr. Althusman über dieses Thema verlaufen würde, vorausgesetzt, der Wirtschaftsminister wäre in der Lage, sich über seine Äußerungen vor der letzten Landtagswahl zu erinnern.
Joachim Dreilich
Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren, inwieweit die Gemeinde Straßenanlieger für eine Kostenübernahme heranziehen kann, wenn die betreffende Straße gar nicht im Eigentum der Gemeinde liegt, wie es bei Kreis-, Landes- und Bundesstraßen der Fall ist. Es ist schließlich im ersten Satz des § 6 zu lesen, daß die Kommune für Maßnahmen an ihren (!) Einrichtungen … Beiträge erheben kann.
Über einen Beitrag / eine Rechtsauskunft hierzu würde ich mich freuen.
Dr. C.-H. Woltmann
Ich kann/Wir können, wollen und dürfen keine (verbindliche) Rechtsauskunft erteilen. Dafür sind die Heerscharen an Juristen zuständig, die sich mit der komplexen Materie des Verwaltungsrechts beschäftigen und ihren Lebensunterhalt damit bestreiten.
Wir können nur unseren persönlichen, ggf. unvollständigen Wissensstand zu einzelnen Sachverhalten der Straßenausbaubeiträge in Niedersachsen wiedergeben.
Die Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben.
Hier empfiehlt der „Papst“ der Straßenausbaubeiträge und ihrer Legitimierung, den Begriff der „öffentlichen Einrichten“ sicherheitshalber zu ergänzen durch „und Anlagen“, da Straßen im engeren Sinne keine Einrichtungen, wie z. B. öffentliche Büchereien, sind, sondern Anlagen in der Infrastruktur einer Gemeinde.
Bei klassifizierten Straßen (Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) innerhalb einer Gemeinde kann die Baulast durch Vertrag auf die Gemeinde übertragen worden sein. Allerdings wäre dann im Grundbuch auch die Gemeinde als „Eigentümer“ einzutragen, d.h. als „normaler“ Bürger kann man nicht ohne weiteres erkennen, wem die Straße gehört, denn die Bezeichnung, z.B. L 111 bleibt in diesem Fall bestehen, ansonsten wäre eine Rückstufung vorzunehmen.
Gehen wir für die weiteren Ausführungen aber davon aus, dass die Gemeinde von einer klassifizierten Straße durchquert wird und die Gemeinde nicht Eigentümer dieser Straße ist.
In diesem Fall trägt die Kosten einer grundhaften Erneuerung der Fahrbahn zweifelsfrei der jeweilige Baulastträger, d. h. die Allgemeinheit der Steuerzahler, unabhängig davon, ob sie Mieter oder Grundbesitzer sind.
Schwieriger wird es bei den Nebenanlagen dieser Straße innerhalb der Gemeindegrenzen. Hier kommt es auf die Formulierung der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde an. Ist darin „die Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung „ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ aufgeführt, hat die Gemeinde den Beitragsgegenstand über die beitragspflichtigen Verkehrsanlagen des Erschließungsbeitragsrechts hinaus ausgedehnt. Damit sind auch die sogenannten Nebenanlagen, wie z. B. Gehwege (§ 49 NStrG), i. d.R. Beleuchtung, Schaffung neuer Parkbuchten beitragsfähig und beitragspflichtig.
Es ist geradezu beschämend, wie sich mein „Genosse“ Pistorius in seinem Redebeitrag dazu hinreißen lässt, die berechtigten Forderungen der von der STRABS betroffenen Bürger dieses Bundeslandes nach Gerechtigkeit, mit unsachlichen Argumenten mit Füßen zu treten (Redebeitrag Pistorius ab ca. 38. Minute).
Mit keinem Wort geht er auf die von dem FDP-Abgeordneten Dr. Genthe vorgenommen sachlichen Argumente für die Abschaffung dieses unseligen, unsozialen und ungerechten § 6 des NKAG ein, sondern wiederholt in seinem Beitrag die immer wieder vorgebrachten – einer Partei wie der sPD unwürdigen – Rechtfertigungen für die Beibehaltung der STRABS auf Landesebene.
Übrigens: Es wäre interessant zu erfahren, wie eine Diskussion zwischen den Ministern Pistorius und Dr. Althusman über dieses Thema verlaufen würde, vorausgesetzt, der Wirtschaftsminister wäre in der Lage, sich über seine Äußerungen vor der letzten Landtagswahl zu erinnern.
Joachim Dreilich
Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren, inwieweit die Gemeinde Straßenanlieger für eine Kostenübernahme heranziehen kann, wenn die betreffende Straße gar nicht im Eigentum der Gemeinde liegt, wie es bei Kreis-, Landes- und Bundesstraßen der Fall ist. Es ist schließlich im ersten Satz des § 6 zu lesen, daß die Kommune für Maßnahmen an ihren (!) Einrichtungen … Beiträge erheben kann.
Über einen Beitrag / eine Rechtsauskunft hierzu würde ich mich freuen.
Dr. C.-H. Woltmann
Sehr geehrter Herr Dr. Woltmann
Ich kann/Wir können, wollen und dürfen keine (verbindliche) Rechtsauskunft erteilen. Dafür sind die Heerscharen an Juristen zuständig, die sich mit der komplexen Materie des Verwaltungsrechts beschäftigen und ihren Lebensunterhalt damit bestreiten.
Wir können nur unseren persönlichen, ggf. unvollständigen Wissensstand zu einzelnen Sachverhalten der Straßenausbaubeiträge in Niedersachsen wiedergeben.
Die Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben.
Hier empfiehlt der „Papst“ der Straßenausbaubeiträge und ihrer Legitimierung, den Begriff der „öffentlichen Einrichten“ sicherheitshalber zu ergänzen durch „und Anlagen“, da Straßen im engeren Sinne keine Einrichtungen, wie z. B. öffentliche Büchereien, sind, sondern Anlagen in der Infrastruktur einer Gemeinde.
Bei klassifizierten Straßen (Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) innerhalb einer Gemeinde kann die Baulast durch Vertrag auf die Gemeinde übertragen worden sein. Allerdings wäre dann im Grundbuch auch die Gemeinde als „Eigentümer“ einzutragen, d.h. als „normaler“ Bürger kann man nicht ohne weiteres erkennen, wem die Straße gehört, denn die Bezeichnung, z.B. L 111 bleibt in diesem Fall bestehen, ansonsten wäre eine Rückstufung vorzunehmen.
Gehen wir für die weiteren Ausführungen aber davon aus, dass die Gemeinde von einer klassifizierten Straße durchquert wird und die Gemeinde nicht Eigentümer dieser Straße ist.
In diesem Fall trägt die Kosten einer grundhaften Erneuerung der Fahrbahn zweifelsfrei der jeweilige Baulastträger, d. h. die Allgemeinheit der Steuerzahler, unabhängig davon, ob sie Mieter oder Grundbesitzer sind.
Schwieriger wird es bei den Nebenanlagen dieser Straße innerhalb der Gemeindegrenzen. Hier kommt es auf die Formulierung der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde an. Ist darin „die Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung „ihrer öffentlichen Straßen, Wege und Plätze“ aufgeführt, hat die Gemeinde den Beitragsgegenstand über die beitragspflichtigen Verkehrsanlagen des Erschließungsbeitragsrechts hinaus ausgedehnt. Damit sind auch die sogenannten Nebenanlagen, wie z. B. Gehwege (§ 49 NStrG), i. d.R. Beleuchtung, Schaffung neuer Parkbuchten beitragsfähig und beitragspflichtig.
Zu diesem, einfach erscheinenden, Sachverhalt gibt es diverse Einzelfallurteile, wie z. B. dieses http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE130007368&psml=bsndprod.psml&max=true
Wir hoffen, mit dieser Antwort ihre Anfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Dreilich
Edmund Nürnberg