3. landesweites BI-Treffen des NBgS gegen Straßenausbaubeiträge
Das 3. Treffen des NBgS am 27.10. in Hannover hat erfolgreich stattgefunden.
Arena Lüneburger Land – brauchen wir sie wirklich?
Facebook-Gruppe, die offen für Diskussionen und Meinungen ist
Beschreibung
In der Zeitung lese ich immer wieder “Lüneburg braucht diese Arena!” Und ich frag mich dann: “Ist das so?” Ich persönlich brauche sie nicht. Sie wird immer teurer und wird uns auch im Betrieb einen Haufen Geld kosten. Mir wäre viel lieber, wenn das ganze Geld in die Bereiche gesteckt wird, wo es wirklich fehlt – Altenpflege zum Beispiel, Jugendarbeit oder Kitaplätze.
Der Standort gegenüber vom Media-Markt ist auch ziemlich schräg. Die Zufahrt ist ein echtes Nadelöhr, wenn da gleichzeitig 1500 Autos hinwollen gibt das nen stundenlangen Stau. Und Parkplätze gibts nur 500. Und dann hab ich gelesen, dass sie gar nicht vor allem für den Sport sein soll, sondern für kommerzielle Parties.
Die “Entscheider” da oben verkaufen uns die Gegend schön als Industriegebiet. Die Wahrheit ist: Da wohnen 60 Meter entfernt die ersten Leute, die dann die halbe Nacht nicht schlafen können. Da ist Ärger vorprogrammiert. Erst steht man Stunden im Stau. Dann steht um 12 die Polizei auf der Matte und die Musik muss leiser. Dann läuft man ewig zum Auto und dann ist es auch noch abgeschleppt… Super Abend!
Was denkt ihr dazu?
Ungerechtigkeiten, die die Straßenausbaubeitragssatzung mit sich bringt
Ich bin kein Jurist. Ich gebe hier nur wieder, was ich in den letzten Monaten über die Straßenausbaubeitragssatzung und ihre Rechtmäßigkeit von anderen gelernt habe. Und das ist:
Es gibt acht grundlegende Ungerechtigkeiten als Begründung für die allgemeine Abschaffung der Straßenausbaubeitragssatzung :
1. die historische: Geschaffen unter dem Kaiser am Ende des vorletzten Jahrhunderts und in einer Situation, wo Straßen generell nicht befestigt waren, traf die Satzung nur reiche Leute. Nur Reiche konnten sich Häuser leisten. Da war sie sinnvoll, reiche Leute benutzten ihre Häuser auch für ihre Geschäfte, deshalb war es ein geldwerter Vorteil, wenn die Straße bis zum (Lager-) Haus gepflastert oder später geteert war.
Das ist seit dem zweiten Weltkrieg anders. Jetzt fangen auch die armen Leute an, Häuser zu bauen. Sie werden dazu vom Staat ausdrücklich aufgefordert, es werden Förderprogramme für den Hausbau dieser Leute aufgesetzt. Alle Parteien und alle Regierungen seit dem zweiten Weltkrieg propagieren das Eigenheim als Altersvorsorge. Die Rechtssprechung wurde dem aber nicht angepasst. Sie geht weiter davon aus, daß Hausbesitzer wohlhabend sind.
2. Die juristische: Es steht mir als Bürger nicht frei, Straßen zu benutzen, oder es nicht zu tun. Es gibt eine Straßenbenutzungspflicht. Und zwar für alle, Hausbesitzer wie auch Mieter. Für die Straße vor meinem Haus habe ich erst Erschließungskosten bezahlt und seit dem zahle ich regelmäßig Grundsteuern, die ausdrücklich dazu erhoben werden, die Infrastruktur zu erhalten. Dazu gehört es auch, verbrauchte Straßen wieder zu erneuern. Wenn die Kommunen dieses Geld in der Vergangenheit zweckentfremdet genutzt haben, so muß damit spätestens Schluß sein, wenn das Geld für die Straßensanierung gebraucht wird, also jetzt.
3. Die Abschöpfung des geldwerten Vorteils: Der Ansatz, die Straße bringe geldwerten Vorteil, den die Stadt nach der Erneuerung der Straße abschöpfen dürfe, geht noch davon aus, daß Hausbesitzer reich sind und von ihrem Haus leben. Dabei zeigt sich schon der Fehler, wenn man bedenkt, daß ein Hausbesitzer, der wirklich in seinem Haus Geld verdient, weil er dort eine Firma angesiedelt hat, die Straßenausbaubeiträge von der Steuer absetzen kann (wenn er genug Steuern bezahlt). Auch dies ein Beweis, daß die Satzung von falschen, veralteten Prämissen ausgeht. Wäre sie gerecht, müßte sie Anwohner, die kein Gewerbe angemeldet haben, von den Beiträgen ausschließen oder zumindest nur nach dem von ihnen verursachten Anteil des Schadens an der Straße belasten. Das würde den Umstand, daß heute auch gering verdienende Menschen Häuser besitzen, um ihren Lebensabend abzusichern, berücksichtigen. Junge Familien denke ich dabei immer mit.
Des weiteren zeigt das Gutachten von Prof. Niemeier, daß ein solcher Wertzuwachs auch juristisch nicht entsteht.
4. Die moralische: Die Beträge, die heutzutage durch die hohen Tiefbaukosten für den Anlieger entstehen, sind nicht zumutbar. Da wird eine Straße vier Meter tief ausgekoffert und de Aushub gilt automatisch als Sondermüll, muß entsorgt und durch neuen, frischen Boden entsorgt werden. Schon das kann man niemandem plausibel machen. Dadurch entstehen Kosten, die die Bürger nicht einsehen. Und diese Vorschriften führen zu horrenden Kosten für den Einzelnen. Einmalzahlungen in vier-, fünf- und sechsstelliger Höhe können jede Familie ruinieren. Eine Gemeinschaft, eine Stadt, eine Kommune – eine Bürgermeisterin – hat dafür zu sorgen, daß genau das nicht passiert. Daß durch „kann“-Vorschriften Bürger in den Ruin oder die Verzweiflung getrieben werden. Es gäbe zwar die Möglichkeit, das Zahlungsziel zu verlängern. Einfach in die Satzung einzusetzen und nicht nur vier Wochen Zahlungsfrist einzuräumen. Dann müßten die Bürger nicht vorher ansparen sondern hätten Zeit, auf fünf, zehn oder fünfzehn Jahre den Beitrag zu splitten. Dann würden auch nicht die vom kommunalen Abgabengesetz vorgeschriebenen 0,5 % Zinsen pro Monat fällig, die bis zum kürzlich ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofes noch üblich waren. Die anderen Ungerechtigkeiten wären damit aber nicht aus der Welt geschafft.
5. Der Aspekt „Grundgesetz“: Vor dem Gesetz sollen alle gleich sein. Eine Satzung, die nicht flächendeckend gilt, sorgt für nie wieder aufzuholende Ungerechtigkeiten. Der Hausbesitzer, der an einer Straße mit Satzung lebt, muß bezahlen und kann sich deshalb eine Sanierung seines Hauses im gleichen finanziellen Rahmen nicht mehr leisten. Direkt in der Nachbargemeinde, also im konkurrierenden Umfeld, gibt es die Satzung nicht, dort kann der Hausbesitzer den gleichen Betrag in den Erhalt seines Eigentums stecken. Genau so gilt das für Gewerbetreibende. Sie können den Nachteil im Vergleich mit der Konkurrenz direkt im Nachbarort niemals wieder aufholen. Das ist nicht gleich, das widerspricht dem Gleichheitsparagraphen, das kann nicht gerecht sein.
6. Der zweite Aspekt Grundgesetz: Laut Grundgesetz sind alle Straßen im Gemeingebrauch und deshalb sind Straßen ausdrücklich keine öffentlichen Einrichtungen im Sinne des Kommunalen Abgabengesetzes. Also bricht §6 dieses Abgabengesetzes und damit auch die Straßenausbaubeitragssatzung die Verfassung. Das allein schon sollte als Grund reichen, die Satzungen aufzuheben.
7. Der Aspekt „sozialer Frieden“ oder „Enttäuschung über die Verwaltung“: Viele Menschen leben in dem Glauben, sie hätten sich gegen alles versichert und für den Rest sei ihre Verwaltung, ihr Rathaus zuständig. Durch diese Satzung und die empfundene Ungerechtigkeit und zugleich Hilflosigkeit („Sie können ja gerne klagen, aber Sie werden nicht gewinnen“, so die Stader Bürgermeisterin) wird dem Bürger sein Vertrauen in die Verwaltung zerstört. Dies ist reines Gift für das Gemeinwohl und sollte eigentlich ganz oben auf dieser Liste stehen. Menschen, denen ihre Altersvorsorge ruiniert wird, wehren sich. Das führt zu einem rauer werdenden Ton in der Kommunikation mit der Verwaltung, den viele der Protagonisten bemängeln. Das Erstarken von Außenseiterparteien ist ein direktes Ergebnis dieses Vertrauensverlustes. Dieses zerstörte Vertrauen ist nur schwer, wenn überhaupt, wieder zurück zu gewinnen. Allein deshalb sollte jeder Verwaltung diese Straßenausbaubeitagssatzung aus der Hand genommen werden.
8. Es gibt dann noch das „Erdrosselungsverbot“. Das Erdrosselungsverbot ist ein Grundsatz im Kontext der Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge). Das Erdrosselungsverbot besagt, daß Abgaben nur in dem Maße erhoben werden sollten/dürfen, wie sie den Abgabepflichtigen nicht “erdrosseln”. Das heißt, daß die Abgabesätze nicht so hoch sein sollten, dass sie dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit zur freien persönlichen und wirtschaftlichen Entfaltung nehmen bzw. selbige unverhältnismäßig stark einschränken. Nach meinem Verständnis trifft das auf viele Betroffene zu. Es soll zwar schon Gerichtsurteile geben, die das für die Strabs ausschließen. Aber es ist ja nie ausgeschlossen, daß andere Gerichte anders entscheiden.
Hubert Hansel, Stade