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Neue Hürde für “Strabs”-Abschaffung — 2 Kommentare

  1. Liebe Mitstreiterinnen,
    liebe Mitstreiter,

    handfeste Skandale in der Finanzwelt, in der Autoindustrie, in der Fleischverarbeitung und anderswo und Corona-Fallzahlen füllen die Seiten der Gazetten. Dort, wo völlig enthemmte Jugendliche Randale machen, dort, wo sinnfreie Corona-Partys von hirnlosen Partygängern veranstaltet werden, dort werden aktuell Mikrofone und Kameras draufgehalten. Das ist auch gut so, um irrlichternde Gestalten zu entlarven. Da bleibt nur wenig Raum für Berichterstattung zum Thema Klima, Artensterben oder gar Straßenausbaubeitragssatzung.

    Nun aber schafft ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg es immerhin auf die Seite 5 der Landeszeitung für die Lüneburger Heide. Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Juli 2020 der gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Mai 2020 (Az.: 1 B 1284/20) gerichteten Beschwerde der Region Hannover stattgegeben und den Antrag der Stadt Laatzen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die kommunalaufsichtliche Beanstandung zweier Beschlüsse ihres Rates zur Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung abgelehnt (Az.: 10 ME 129/20). So und nicht anders ist es auf der Website des OVG zu lesen.

    Das lässt aufhorchen in den Reihen der Strabs-Hardliner, die ihren Beutezug weiter vorantreiben werden und in den Reihen betroffener Anlieger, deren Existenz- und Zukunftsängste weiter geschürt werden. Die Hürdenhöhe für die Satzungsabschaffung ist neu justiert.

    Die Lage der Betroffenen spitzt sich zunehmend zu. Corona sorgt auch für Millionen Kurzarbeiter und für Arbeitsplatzverluste, verbunden mit nicht unerheblichen Einkommenseinbußen für Familien. Soziale Unsicherheit und Zukunftsängste nehmen dramatisch zu. Und trotzdem ist der politische Wille weiterhin darauf ausgerichtet, die Umsetzung der bürgerfeindlichen Straßenausbaubeitragssatzung voranzutreiben. Zumindest in Niedersachsen hält die Mehrheit des Landtages lernresistent an dieser unsäglichen Satzung fest. In 9 Bundesländern gibt es diese Satzung nicht. Dieses Gerechtigkeitsgefälle spaltet die Gesellschaft und fördert sozialen Unfrieden.

    Die letzten Zeilen des LZ-Artikels vom 29.7.2020 „Müssen Anwohner der Kastanienallee bezahlen“ bedürfen einer Präzisierung. Der Flecken Dahlenburg hat die Straßenausbaubeitragssatzung nicht abgeschafft. Der Fleckenrat hat sich am 3.7.2019 auf ein Moratorium verständigt.

    Der Tenor des OVG-Urteils liegt sinngemäß in der Aussage, dass es sich eine Gemeinde leisten können muss, bevor sie die „Strabs“ abschaffen darf. Die Frage nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bürger scheint abwegig zu sein. Strabs-Missionare scheinen sich nicht dafür zu interessieren, ob Familien sich generationsübergreifend für den Erhalt von Gemeindeeigentum verschulden müssen.

    Die chronische Unterdeckung der meisten Kommunalhaushalte ist bekannt. Vielfach selbst verschuldet durch sinnfreie Investitionen, aber auch unverschuldet durch die methodischen Eingriffe der Landesregierung in die kommunale Selbstverwaltung.

    Der Gemeindeanteil an grundhafter Straßensanierung beträgt 25%. Den Löwenanteil von 75% sollen die Bürger übernehmen. Es wird gern verschwiegen, dass der Gemeindeanteil aus Steuergeldern bezahlt wird und nicht Almosen der Verwaltung sind. Auch die AfA müssen die Bürger verdienen.

    Je ärmer die Kommune, desto schärfer die Anwendung der Straßenausbaubeitragssatzung. Es ist nicht nur eine Frage der Einnahmenpolitik, vielmehr ist es eine Frage der Ausgabenpolitik. Misswirtschaft und politische Fehlentscheidungen gehen a priori immer zu Lasten der Anlieger.

    Die Entscheidung des 10. Senats des OVG muss folgende Signalwirkung haben

    – Grundsteuern müssen anteilig in den Erhalt der Infrastruktur fließen und nicht zweckentfremdet im Finanzhaushalt untergehen
    – Kommunen müssen kontinuierlich Straßen aus Haushaltsmitteln reparieren und nicht anliegerfinanziert sanieren. Das schont private und kommunale Haushalte.
    – Straßenausbaubeiträge lassen sich abwählen. 2021 sind Kommunal- und 2022 Landtagswahlen in Niedersachsen.

    Eine über Jahre übertriebene Austerität zur Vorlage einer schwarzen „Null“ hat zu einem Investitionsstau in der Straßensanierung geführt. Schlechter Straßenzustand ist die Folge unzureichender Finanzausstattung der Kommunen durch das Land.

    Soviel für heute. Bleiben Sie uns gewogen und bleiben Sie gesund.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage

    https://www.dahlenburg-strabs-weg.de/

    Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Homepage von Jochen Dreilich, die bis zum heutigen Tage über 181.000 Besucher aufweist.

    https://www.adendorf-strassen.de/

    Beste Grüße von

    Wilfried Reiser

    Sprecher BI-StraBS-Dahlenburg
    Mitglied im NBgS
    http://www.dahlenburg-strabs-weg.de

  2. Liebe Mitstreiterinnen,
    liebe Mitstreiter,

    es mehren sich signifikant die Anfragen interessierter, aber auch verunsicherter Bürgerinnen und Bürger in Sachen OVG-Beschluss vom 22.7.2020. Vielleicht gelingt es mir, einen Teil mir zugedachter Anfragen auf diesem Wege zu beantworten. Die Komplexität und die Einzigartigkeit des Szenarios in Laatzen lassen keine allgemeinverbindliche Interpretation des Beschlusses zu.

    Ich muss vorausschicken, dass ich kein Anwalt bin, keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben kann oder gar eine rechtliche Beratung durchführen darf. Meine Einlassungen beruhen auf Erfahrung, auf Recherche, auf Auswertung von Quellen, die ich persönlich für seriös halte. Es handelt sich also um meine ganz persönliche Einschätzung ohne jegliche Rechtsverbindlichkeit. Ich will versuchen ohne Wertung den Sachverhalt darzustellen.

    Wer mag, kann den OVG-Beschluss mit seinen 54 Punkten hier nachlesen.
    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE200002852&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

    Warum wurde das OVG überhaupt tätig?
    Der Rat der Stadt Laatzen hatte die Abschaffung der Satzung zum 1.1.2020 beschlossen. Gleichzeitig wurden Möglichkeiten angedacht, die den Wegfall der Beiträge kompensieren sollten, z.B. stufenweise Grundsteuererhöhungen. Die Stadt berief sich in ihrer Argumentation auf die Kann-Regeln der Satzungsanwendung und auf die kommunale Selbstverwaltung. Die Kommunalaufsicht folgte der Argumentation nicht und widersprach mit Verweis auf das hohe Haushaltsdefizit.

    Was ist die Kernaussage des OVG-Beschlusses?
    Der Abschaffungsbeschluss des Rates der Stadt Laatzen ist unzulässig. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Bei einem defizitären Haushalt darf nicht auf die Beitragseinnahmen aus der Satzung verzichtet werden, sofern die erforderlichen Finanzmittel für einen Straßenausbau zusätzlich durch Investitionskredite gedeckt werden müssen.

    (Anmerkung: Es ist nicht entscheidungsrelevant, ob die Kommune ihren eigenen Anteil in Höhe von 25% fremdfinanzieren muss. Ausbauen darf sie trotzdem)

    Im Umkehrschluss bedeutet es, dass eine Kommune nur dann die Straßenausbaubeitragssatzung abschaffen darf, wenn sie die durch Verzicht hervorgerufenen Mindereinnahmen durch andere Mittel als die eines Investitionskredites zu kompensieren vermag.

    (Anmerkung: Steuereinnahmen dienen der Auskömmlichkeit des Gesamthaushaltes. Allein vor diesem Hintergrund sind Zweifel anzumelden, ob Grundsteuererhöhungen zur Kompensation herangezogen werden können. Werden Liquiditätskredite zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs an liquiden Mitteln benötigt, werden zusätzliche Einnahmen aus Grundsteuererhöhungen vorrangig diese entlasten müssen.)

    Welche Signalwirkung hat dieses Urteil?
    Kommunen werden dieses Urteil zum Anlass nehmen, Straßenausbaubeitragssatzungen vorerst nicht abzuschaffen. Es steht sogar zu befürchten, dass bereits abgeschaffte Satzungen wieder eingeführt werden, so es zu Liquiditätsengpässen kommt und eine Ratsmehrheit dafür stimmt. Kommunale Aufsichtsbehörden werden sich gestärkt wissen.

    (Anmerkung: Wenn eine Kommune eine Straßenausbaubeitragssatzung hat, die sie zu Erhebung von Beiträgen verpflichtet, kann sie nicht auf die Beiträge für grundhafte Straßensanierungen verzichten (Beitragserhebungsgebot))

    Was bedeutet dieses Urteil für kürzlich abgeschaffte Beitragssatzungen?
    Zunächst bezieht sich das Urteil ausschließlich auf die Rechtssituation in der Stadt Laatzen und befasst sich nur mit dem Sachverhalt der Abschaffungsabsicht. Auf zurückliegende Satzungsabschaffungen anderenorts kann das Urteil keine Auswirkung haben. Im Zweifel müsste ein derartiger Sachverhalt rechtlich neu verhandelt werden.

    Fazit
    Grundhafte, anliegerfinanzierte Sanierung von Straßen ist nicht die Losung, sondern die kontinuierliche Reparatur, finanziert aus dem Haushalt. Eine rechtzeitige und fachgerechte Reparatur ist für alle Beteiligten wesentlich kostengünstiger und verlängert nachhaltig die Lebensdauer von Infrastruktur. Das muss der Ansatz sein, solange das Land Niedersachsen seine Verweigerungspolitik aufrechterhält.

    Soviel für heute. Bleiben Sie uns gewogen und bleiben Sie gesund.
    Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage
    https://www.dahlenburg-strabs-weg.de/

    Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Homepage von Jochen Dreilich, die bis zum heutigen Tage fast 182.000 Besucher aufweist.
    https://www.adendorf-strassen.de/

    Beste Grüße von

    Wilfried Reiser
    Sprecher BI-StraBS-Dahlenburg
    Mitglied im NBgS
    http://www.dahlenburg-strabs-weg.de

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