Jährlich im Mai wird die „Kappungsgrenze“ festgelegt, aufgrund der vergangenen Entwicklung. Da viele Kommunen in näherer Vergangenheit die Strabs unter Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer abgeschafft haben, ist diese Grenze von 357 (2018) über 360 (21019) auf vorläufig 365 (2020) angestiegen. Der Anstieg fällt also deutlicher aus, wenn immer mehr Kommunen diesen Weg bei der Abschaffung der Strabs einschlagen.
Bis zu der Kappungsgrenze müssen Kommunen Kreisumlagen in Höhe von etwa 50 % dieser Steuereinnahmen abführen. Bei Hebesätzen die oberhalb dieser Kappungsgrenze liegen, verbleibt der auf die Überschreitung entfallende Betrag aus der Grundsteuer in voller Höhe bei der Kommune.
All dieses wird bei dem Finanzausgleich berücksichtigt.
Dieser Sachverhalt wird aber gern von Politik und Verwaltung den Bürgern verschwiegen. Es wird eher argumentiert, man müsse den Hebesatz ja deutlicher erhöhen als für die entfallenden Strabsbeiträge eigentlich notwendig, da man ja 50 % abführen müsse.
Die jeweils aktuelle Kappungsgrenze ist zu finden unter:
https://www.statistik.niedersachsen.de/themenbereiche/finanzen/themenbereich-finanzen-steuern-personal—service-164777.html
und dann
Kommunaler Finanzausgleich
Vorläufige Grundlagen Steuerkraftberechnung KFA 2020 (EW 30.06.2018)
Vorjahre:
2019: Vorläufige Grundlagen Steuerkraftberechnung KFA 2019 (EW 30.06.2017)
2018: https://www.statistik.niedersachsen.de/download/122151