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Schlagwort-Archive: Dahlenburg

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BI-Strabs-Dahlenburg Info-Mail – Januar 2021

Liebe Mitstreiterinnen,

liebe Mitstreiter,

Ich wünsche Ihnen ein gutes Jahr 2021 und dass wir wieder grundlos glücklich werden können.

2020 ist Vergangenheit. Die Welt blickt hoffnungsvoll auf 2021. Wann wird das Virus seine Umklammerung lösen und dem suspendierten Alltag die gewohnte Normalität zurückgeben? Viele überbieten sich in ihren Prophezeiungen, inspiriert von unterschiedlichsten Interessenslagen. Vieles ist ungewiss. Gewiss ist allerdings, dass 2021 ein Superwahljahr wird. Sechs Landtage und der Bundestag werden neu gewählt. In Niedersachsen öffnen am 12.9.2021 die Wahllokale ihre Türen und machen den Weg frei zur Kommunalwahl. Kreistage, Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeinderäte werden bestimmt. Zugleich werden auch Bürgermeister, Gemeindedirektoren und einige Landräte gewählt  (Ich erlaube mir das generische Maskulinum zu verwenden). Also insgesamt eine Chance sich von erfolglosem Altbekannten ohne Blutvergießen (Karl R. Popper) zu trennen, hin zu neuen Ufern und Politikern, die mehr als Mittelmaß anstreben, Bürgerinteressen über Parteiinteressen und Moral über Macht stellen, die für mehr Gerechtigkeit sorgen.

Auch an den Straßenausbaubeiträgen (Beiträge für Verkehrsanlagen, so die neue Bezeichnung) entzündet sich zunehmend die Frage nach Gerechtigkeit. Es steht außer Frage, dass Straßenausbaubeiträge eine maßlose Ungerechtigkeit darstellen. Es kann nicht gerecht sein, wenn sie in Bundesländern und Gemeinden unterschiedlich umgesetzt werden. Es kann nicht gerecht sein, wenn sich die steuerliche Anwendung dieser Beiträge bei selbstgenutztem Eigentum und vermietetem Eigentum zum Nachteil der Selbstnutzer unterscheidet. Es kann nicht gerecht sein, wenn nur Grundstückseigentümer an Anliegerstraßen, nicht aber Grundstückseigentümer an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen zur Kasse gebeten werden. Es kann nicht gerecht sein, wenn Anlieger über Straßenausbaubeiträge das Infrastrukturvermögen der Gemeinden aufstocken, ohne selbst Eigentum an den Straßen zu haben, geschweige denn direkten Einfluss auf die Bauausführungen ausüben zu können. Es kann nicht gerecht sein, wenn Anlieger mit bis zu 75% zu einer grundhaften Straßenerneuerung herangezogen werden, die Konzessionsabgaben für Gas- und Stromleitungen der Betreiber zu 100% in den Gemeindehaushalt fließen. Es kann nicht gerecht sein, wenn Anlieger um ihre Altersvorsorge gebracht werden und um ihre Liquidität, die sie besser in energetische Sanierung ihrer Häuser investieren sollten, als in Gemeindeeigentum. Es kann nicht gerecht sein, dass nur Anlieger zur Zahlung herangezogen werden, obwohl die Nutzung der Straße der gesamten Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Es kann nicht gerecht sein, dass sich gerade ältere Menschen durch überhöhte Risikozinsaufschläge Kredite beschaffen müssen, sofern sie ihnen überhaupt gewährt werden, um ihr Hab und Gut vor der Zwangsversteigerung zu schützen, wenn sie die fünfstelligen Straßenausbaubeiträge nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bescheidzustellung zahlen können. Es kann nicht gerecht sein, wenn Anlieger durch Mehrfachbesteuerung für die gleiche Sache genötigt werden. Es kann nicht gerecht sein, wenn Anliegern falsch konstruierte Sondervorteile durch grundhafte Straßensanierungen zugedacht werden, die es in Wirklichkeit nicht gibt. Selbst Finanz- und Verwaltungsgerichte kommen zu unterschiedlichen Auffassungen in der Beurteilung des Infrastrukturvermögens und seiner zurechenbarer Sondervorteile bei einer grundhaften Sanierung. Diese Liste der Ungerechtigkeiten ließe sich endlos fortführen.

Recht und Gerechtigkeit meint nun aber nicht das Gleiche. Es gilt zu konzedieren, dass die Straßenausbaubeiträge nach geltendem Recht erhoben werden. Gerichte haben Recht zu sprechen, nicht aber über Gerechtigkeit zu befinden. Durch vorbezeichnete Beispiele erfahren die Bürger ein erhebliches Gerechtigkeitsgefälle in unserem Land, jedoch kein Rechtsgefälle. Diejenigen, die nicht betroffen sind, werden überwiegend den §6 NKAG für gerecht halten. Diejenigen, die betroffen sind, hingegen für ungerecht. Die jeweilige Betroffenheit und die individuelle finanzielle Bedrohung lassen diese Ungleichbehandlung anders empfinden. Nur die eigene Betroffenheit prägt die Problemwahrnehmung. Wie anders ist es zu erklären, dass nicht Abertausende für die Abschaffung des §6 NKAG auf die Straße gehen. Wir alle müssen immer wieder in unseren Argumentationen solange lautstark auf die Ungerechtigkeiten öffentlich hinweisen, bis diese vom Gesetzgeber durch geltendes Recht geheilt werden. Wir müssen auch diejenigen Bürger, die nicht oder noch nicht betroffen sind, davon überzeugen, in einen solidarischen Abschaffungsprozess einzusteigen. Diese unsozialen und inhumanen Straßenausbaubeiträge können jeden ereilen, auch diejenigen, in deren Gemeinden die Satzungen bereits abgeschafft sind. Durch neue Ratsmehrheiten können neue Wirklichkeiten geschaffen werden. Deshalb ist es wichtig, dass der Niedersächsische Landtag den §6 NKAG abschafft.

Für mehr Gerechtigkeit können wir am 12.9.2021 durch unsere Wahlstimme sorgen und denen das politische Mandat entziehen, die sich lernresistent für die Beibehaltung der Straßenausbaubeitragssatzung einsetzen und ihre faktenlose Narrative unter das Volk bringen. Die zweite Gelegenheit ergibt sich zur Landtagswahl 2022.

Soviel für heute. Bleiben Sie uns gewogen, gesund, zuversichtlich und kämpferisch.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage

https://www.dahlenburg-strabs-weg.de/

 

Beste Grüße von

Wilfried Reiser

Veröffentlicht am 5. Januar 2021 von Joachim Dreilich7. Januar 2021   Kommentar hinterlassen

BI-Strabs-Dahlenburg Info-Mail – November 2020

Liebe Mitstreiterinnen,
liebe Mitstreiter,

ich stelle fest, dass sich verschiedene Mythen um den Begriff der „Kappungsgrenze“ ranken. Fundiertes Halbwissen ist ebenso schädlich wie gesichertes Wissen, wenn es vornehmlich von Politikern als Totschlagargument für Grundsteuererhöhungen im kontroversen Diskurs der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge Anwendung findet.

„Grundsteuererhöhungen sind keine Option auf dem Weg zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge, weil die Erhöhungen sowieso zur Hälfte in die Kreisumlage fließen und nicht bei der Kommune verbleiben“. So oder so ähnlich hört es sich an, wenn mit Halbwissen oder mit Kalkül  die Klingen gekreuzt werden. Vorbezeichnete Aussage wäre zumindest ansatzweise richtig, gäbe es da nicht die Kappungsgrenze.

Auf der Homepage von Joachim Dreilich, Gründungsmitglied des NBgS (Niedersächsisches Bündnis geben Straßenausbaubeiträge), finden Sie ebenso Erklärungen wie weiterführende Links zu diesem Thema:
https://www.adendorf-strassen.de/?s=kappungsgrenze

Aus gegebenen Anlässen wage ich einen Versuch der zusätzlichen Aufklärung darüber, wie Kappungsgrenze und Kreisumlage zusammenhängen.  Der Versuch stellt meine Sicht als Laie auf die Dinge in vereinfachter Form dar und entbehrt jeglicher Rechtsverbindlichkeit. Ich habe lediglich das zusammengetragen, was im Internet veröffentlicht ist und wie ich die Sachverhalte verstanden habe.

Laut Landesamt für Statistik Niedersachsen, Stand 20.8.2020, liegt die Kappungsgrenze bei 367%. Diese fließt in den kommunalen Finanzausgleich 2021 ein. (Kappungsgrenze 2020  365%) Der Satz von 367% (2021) beruht auf vorläufige Grundlagen für die Steuerkraftberechnung. Er basiert auf dem Bevölkerungsstand 30.6.2019 und wird gebildet als Durchschnitt. Grundlage sind die jeweils absoluten Steueraufkommen. Konkret heißt das, dass die Realsteueraufkommen aus 2019 als Berechnungsgrundlage für den Finanzausgleich 2021 herangezogen werden. In diesem Fall (367% für Grundsteuer B) aller Gemeinden mit weniger als 100.000 EinwohnerInnen für die Grundsteuer B. Der durchschnittliche Hebesatz vorbezeichneter Gruppe für die Grundsteuer B beträgt 408%. Hiervon werden 90% laut NFAG herangezogen, also 367%. Gesetzliche Grundlage ist das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG). Die Kappungsgrenze ist ergo eine Größe, die auf Landesebene jährlich, meines Erachtens nach im Mai, neu determiniert wird.

Der genannte Prozentsatz von 367% hat Gültigkeit für Gemeinden mit weniger als 100.000 BewohnerInnen. Gemeinden mit mehr EinwohnerInnen haben einen anderen Prozentsatz.
Der genannte Prozentsatz von 367% hat Gültigkeit für die Grundsteuer B. Für die Grundsteuer A gelten andere Sätze, auch in Abhängigkeit der jeweiligen Einwohnerzahlen.

Auf einen Erklärungsversuch, wie im Detail die Steuerkraftberechnung und die damit verbundenen Ausgleichszahlungen durchgeführt werden, will ich wegen mangelnder Fachkenntnis verzichten. Wer mehr dazu wissen möchte, sollte Verwaltungsrechtler oder Kämmerer seines Vertrauens befragen.

Die Kreisumlage ist ein Finanzierungsinstrument der Landkreise. Soweit die Landkreise ihre Aufwendungen und Auszahlungen nicht durch andere eigene Erträge finanzieren können, dürfen sie von ihren kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine Kreisumlage erheben. Rechtsgrundlage ist ebenfalls das NFAG. Berücksichtigung finden u. a. die Finanzkraft der Städte und Gemeinden und der Finanzbedarf des Landkreises. Eine Erhöhung der Kreisumlage muss bis zum 15.5. eines Jahres beschlossen werden, eine Senkung der Umlagesätze kann hingegen auch danach beschlossen werden. Die Kreisumlage im Landkreis Lüneburg wurde um 2% von 49,5% auf 47,5% gesenkt. Sie soll weiter auf 44% gesenkt werden. Diese Maßnahme ist der Corona-Pandemie und ihrer wirtschaftlichen Folgen geschuldet und hat sicherlich nur temporären Charakter.

Rechenbeispiele:
Bei einer Kreisumlage von 45% werden bei 100 EUR Steueraufkommen 45 EUR an den Kreis abgeführt, 55 EUR verbleiben bei der Kommune.

Kommune A hat bei der Grundsteuer B ein Istaufkommen von 100 EUR. Die Kommune hat einen Hebesatz für die Grundsteuer B von 340%. Die Kreisumlage beträgt 45%. Die Kappungsgrenze liegt bei 350%.
Ergebnis: Die Kommune muss 45 EUR der Kreisumlage zuführen. 55 EUR verbleiben bei der Kommune. Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt mit 340% unter der Kappungsgrenze von 350%.

Kommune B hat bei der Grundsteuer B ein Istaufkommen von 100 EUR. Die Kommune hat einen Hebesatz für die Grundsteuer B von 400%. Die Kreisumlage beträgt 45%. Die Kappungsgrenze liegt bei 350%.
Ergebnis: 87,50 EUR würden mit 350% (Kappungsgrenze) eingenommen werden. Hiervon gehen  39,38 EUR (45%) in die Kreisumlage. 48,12 EUR (55%) verbleiben in der Kommune. 12,50 EUR (aus 50% über der Kappungsgrenze) verbleiben zu 100% in der Kommune. In dieser Beispielrechnung würden insgesamt 60,62 EUR von 100 EUR Istaufkommen in der Kommune verbleiben. Jede weitere Erhöhung der Grundsteuer B verbleibt zu 100% bei der Kommune.

Kommune A erhöht ihren Hebesatz für die Grundsteuer B von 340% auf 400%. Damit erhöht sich auch bei der Grundsteuer B das Istaufkommen von 100 EUR auf 117,65 EUR. Die Kreisumlage beträgt 45%. Die Kappungsgrenze liegt bei 350%.
Ergebnis: 102,94 EUR würden mit 350% (Kappungsgrenze) eingenommen werden. Hiervon gehen  46,33 EUR (45%) in die Kreisumlage. 56,61 EUR (55%) verbleiben in der Kommune. 14,71 EUR (aus 50% über der Kappungsgrenze) verbleiben zu 100% in der Kommune. In dieser Beispielrechnung würden insgesamt 71,32 EUR von 117,65 EUR Istaufkommen in der Kommune verbleiben. Jede weitere Erhöhung der Grundsteuer B verbleibt zu 100% bei der Kommune.

Soviel für heute. Bleiben Sie uns gewogen und bleiben Sie gesund.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage
https://www.dahlenburg-strabs-weg.de/

Beste Grüße von
Wilfried Reiser

Veröffentlicht am 22. November 2020 von Robinson Hanisch7. Januar 2021   Kommentar hinterlassen

Strabs-Gegner will in die Politik

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Veröffentlicht am 19. September 2020 von Robinson Hanisch24. September 2020   Kommentar hinterlassen

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Veröffentlicht am 3. Januar 2020 von Robinson Hanisch10. Januar 2020 1 Kommentar

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Elbe-Göhrde-Magazin, 02.08.2019

Veröffentlicht am 2. August 2019 von Joachim Dreilich8. Oktober 2019   Kommentar hinterlassen

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LZ vom 05.07.2019

Veröffentlicht am 5. Juli 2019 von Joachim Dreilich27. Juli 2019 1 Kommentar

Rote Karten – Eine Aktion der BI-StraBS-Dahlenburg

Veröffentlicht am 15. Juni 2019 von Joachim Dreilich15. Juni 2019   Kommentar hinterlassen

Info-Veranstaltung der BI-StraBS-Dahlenburg vom 14.06.2019

      

Am 14.06.2019 veranstaltete Wilfried Reiser zusammen mit seinen Mitstreitern von der BI-StraBS-Dahlenburg ein Aufklärungs-SitIn auf dem Marktplatz. Ca. 80 Mitbürger beteiligten sich an diversen Diskussionen rund um das Thema Strabs. Anwesend waren vorübergehend auch die Bürgermeisterin Christine Haut (CDU) sowie der SPD-Fraktionsvorsitzender Franz-Josef Kamp (Kreistag Lüneburg). Die Mitbürger waren sich in einem Punkt völlig einig: die Strabs muss abgeschafft werden, und zwar nicht nur in Dahlenburg, sondern in ganz Niedersachsen. Zu diesem Zweck muss von den Bürgerinitiativen aus allen Teilen des Landes noch mehr Druck auf die Parlamentarier des Niedersächsischen Landtages ausgeübt werden. „Wir sind auf einem guten Weg“ stellten die Sprecher der Dahlenburger BI zufrieden fest und versicherten, in ihren Bemühungen nicht nachlassen zu wollen.

Veröffentlicht am 14. Juni 2019 von Joachim Dreilich15. Juni 2019   Kommentar hinterlassen

Der Kampf gegen die Strabs geht weiter

Der Kampf gegen die Strabs geht weiter

LZ vom 08.06.2019

Veröffentlicht am 8. Juni 2019 von Joachim Dreilich15. Juni 2019   Kommentar hinterlassen

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Initiatoren

Joachim Dreilich Robinson Hanisch
Roland Kloss, Karin Stöving, Ursula Krämer, Hilmar Lüdtke, Manfred Hamel, Manfred Perlmann, Hans‑Dieter Wilhus, Britta Bederke, Frank‑Arnim Bederke, Siegfried Frank (in memoriam)
(wohnhaft alle in Adendorf bzw. Erbstorf)
 

Initiative Adendorf Pro 30

BI-Strabs-Dahlenburg

Foto: Britta Bederke, Kirchweg, Adendorf

Möglichkeiten der Entlastung von hessischen Beitragsschuldnern

Eine Analyse des Straßenausbaubeitragsrechts unter rechtspolitischen Gesichtspunkten

Masterarbeit von Sebastian Münscher

NBGS: Niemand bezahlt gern Straßenausbaubeiträge (STRABS)

NBgS Logo

Verein „STOP von Straßenausbaubeiträgen in Deutschland“ e.V. (VSSD)

Allgemeiner Verein für gerechte Kommunalabgaben in Deutschland e.V.

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